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Z 59. Das Gerichtswesen.
Berlram Vorwerck borgermeister to Dursten, Hinrich Ulenbroick keiner, Lambertvan Backen richter, Hinrich Pijsc richter, Herman op ten Keller richter, JohanFrische richter, Ailbert Tack schultet to Dnysborch, Lambert van Bupr, Gertvan Gruterynck, Herinan Scholverman, Wilhelm op ten Bleck ind vil anderfrijsceppcn genoich, Wal geachtet up hundert.
Ind dis to getuge der waerheit heb ich Hngo frijgreve vurser. myn segelvan der vrijgraischapp wegen au dessen brief gehangen, liatum anno a uativi-täte stomini millssimo guackrinAentesiino triessinw netava, terin gnintapo«t Xatbsrins virgstnis Kloricms.
Auf der Rückseite:
Dpsscn brieff eu fall nyeuiand lezcu, hie eu sy vryschepen.
Wessel wurde schließlich verurteilt, aber die Verurteilung warnicht immer so gefährlich, als es nach den neueren kulturhistorischenRomanen scheinen könnte: Die Nürnberger hängen keinen, sie hättenihn denn. Er hat auch nachher noch sein Unwesen getrieben, wieeine Vehmgcrichtsnrknnde des Salvatorarchivs vom Jahre 1440 zeigt.Die Kosten müssen wegen der vielen Termine und Eidcshclfcr rechtgroß gewesen sein. — Gegen einen der Angeschuldigten, der nichtMitglied der Vehmc war, wurden zwar auch drei Termine angesetzt,aber es bedurfte nicht so vieler Förmlichkeiten. ')
Nach dem Jahre 1400 ist in den hiesigen Urkunden vom Vchm-gericht nicht mehr die Rede.
6. Sendgvricht.2)
Das Scndgericht war ein kirchliches Gericht, doch waren Schult-heiß und Bürgermeister zugegen. Akten über seine Verhandlungensind nur aus der später», protestantischen Zeit des 17. Jahrhundertsvorhanden; ältere finden sich vielleicht in Xanten, dem Sitze desArchidiakonats. Im später» Mittelalter waren Laien zur Mitwirkungin demselben berufen: sie rügten (nannten) ohne Beweisführungdie Personen, von denen ihnen geschlechtkichc und Verbalvergehenbekannt geworden waren. Die Bedeutung des Gerichts scheinthier sehr herabgcdrückt gewesen zu sein, da als solcher Laie („umden Shcnn to bcsitten") der Bancrmcistcr aus Duissern oderauch der Hirte berufen wurde, wofür er eine sehr geringe Ver-gütung erhielt; doch werden später vier Sendschöffcn erwähnt, die jeeinen Albus empfingen. Man bekommt den Eindruck, daß die Sachenur formell aufrecht erhalten und das Gericht nur über die Dnisserschcnabgehalten wurde (Wanheim und Angcrhausen waren nach Friemers-heim eingcpfarrt), wie ja auch zum Vogtding nur die Dorfbewohner
0 Vergl. Lt. .4. 94 IV L. Vehmgerichtsnrtcil von 1489 gegen Götz denMerkjchen ans Meiderich. Bergl. Herzog, Real-Encyklopädie.