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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Z 59. Das Gerichtswesen.

ein burger den andern in schaden foirt; dein voirtokomen ist vcrkocrt(bcstinnnt), dat inen den koning nefcn (neben) der stndt gesehen!' einjeder nit bovcn ^/z gülden corrcnt schenken snll op ein pccn vaneinen goltguldcn.

Verbindung mit der Kirche ist bei allen Schützengcsellschaftcnvorauszusetzen; die Mitglieder erscheinen alle bei derSalvatorprozession;Seelenmessen, Kerzen auf besonderem Altar, feierlicher Aufzug beimLeichenbegängnisse eines Genossen werden erwähnt, als Gilde wird abernur der Scbasiianns Verein bezeichnet, lieber die Statuten, Kleinodien,Zahl der Mitglieder ist fast nichts überliefert; das Silbcrwerk vom Vogelder Scbastiannsschntzcn behielt der jedesmalige König während desJahres; daher wird 1552 und 1557 berichtet, daß die Frau das-selbe nach dein Tode ihres Mannes dem Nat überliefert habe.')Am 2. Mai 1581 hat beim Bürgcrnmzng der Sckretarins „St.Scbastianus Schützen Kleinod" getragen. Wie nach den Schützen-gesellschaften oder ans denselben im 17. Jahrhundert am Schlüssedes dreißigjährigen Krieges die vom 17. bis 19. Jahrhundert ofterwähnten Junggesellen-Kompagnien entstanden sind, bleibt noch zuuntersuchen.

§ 59. Das Gerichtswesen. ")

Die Verteilung der Gerichtsgcschäftc knüpft in der zweitenHälfte des Mittelalters an die alte karvlingischc Ordnung an undbehält diese, wenn anch mit mancherlei Veränderung vielfach bei.

Das alte Volksgericht unter dem Vorsitze des Grafen undVogtes beschäftigten teils Verwaltungsnngelegenhcitcn, welche die ganzeHundertschaft oder Grafschaft betrafen, teils Strafsachen, die an dasLeben gingen, sowie Prozesse um Freiheit und Eigentum. DasSchulthcißcngericht beschränkte sich auf die Prozesse um Schuld undfahrende Habe, sowie auf die Zwischcnterminc in Prozessen, die vordem Grafcnding schwebten. Drittens fand ein Notgcricht unteraugenblicklich konstituiertem Vorsitzenden statt.

Nunmehr ist in allen Gerichtssnchen rechtmäßig der SchultheißVorsitzender, aber er übt den Anspruch regelmäßig nur da ans, wofrüher der Graf Vorsitzender war. Das Grafcnding mit Vcrsannm

Li. 543 fol. 86 und 153. °) Vergl. von Kamptz, die Provinzial-und statutarischen Rechte in der preußischen Monarchie III. Berlin. 1828. Dümmler.Darin werden anch mehrere, Duisburger Verhältnisse behandelnde juristischeSchriften angeführt. Vcrgl. Z 38 und S. 35.