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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Vogtding.

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lung aller Erwachsenen wnrdc unter dem Namen Bogtding imPrinzip beibehalten, beschäftigte sich aber nur mit Wahrung derLandeshoheit. Im übrigen trat an seine Stelle das hohe Gericht,das Schöffengericht auf dem Hans (dem Gerichts- oder Rathaus).Es war diese Trennung ohne Schwierigkeit möglich gewesen, da auchschon im Grascnding in Gcrichtssacheu die Schöffen fast allein thätigwaren, und seit der Zeit, wo die Duisburger Hundertschaft aus demGrafschaftsvcrbandc gelöst war, im allgemeinen der Schultheiß inbeiden Vorsitzender war.

Die Prozesse um Schuld und fahrende Habe wurden nunmehrim Scharngcricht behandelt; die Bürgermeister richten dort, wie esjetzt heißt, über verzinstes Gut, Miete, Pachte, Zinsen und Rentenund verdienten Lohn; es ist also das alte Schnltheißcngcricht.Drittens gab es auch jetzt ein Notgcricht, wie in der alten Zeit;während dieses zusammentrat, Ivo Gefahr im Verzuge lag, wo derFrevler durch die Flucht sich dem Gerichte entziehen konnte, hattedas neuere Notgericht es zu thun mit den Gcrichtsfremden, erfülltealso eine annähernd ähnliche Aufgabe. Zivischentermine, zengencidlicheVernehmungen für die auf dem Hause oder auswärts anhängigenProzesse wurden im Schorn- und Nvtgericht abgehalten.

Die meisten Kriminalvcrgehen wurden von der Stadt noch be-sonders bestraft, weil sie in denselben eine Verletzung ihrer Ordnungund des von ihr gewährleisteten Stadtfriedens sah. Diese Bc undVerurteilung geschieht durch den Rat; er verhängt also über solcheVergehen neben den vom Gericht festgesetzten Strafen nnd über andere,welche im Mittelalter keiner gerichtlichen Behandlung unterlagen,seinerseits eine Polizcistrafe. Hierauf werden wir erst in dem nächstenParagraphen eingehen können.

1. Das Dogtding.

Es wurden jährlich drei Vogtcicn abgehalten, nach einer Auf-zeichnung vom Jahre 157L,') „von weger Seiner Römischen Kaiser-lichen Majestät und Ilnsers Gnädigen Herrn" mach dem unten Mit-geteilten sollte hinzugefügt sein „und der Stadt Duisburg"), in welchenungewöhnliche Gebräuche, die gegen der Stadt Hoch- und Herrlich-keit gingen, z. B. ungewöhnliche Handlungen an ihren Landwehren,ungewöhnliche Wege nnd Stege, Püttcn und Privaten (Abortc undMijtplätzc) gerügt wurden.

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Averdunk. Geschichte der Stadt Duisburg.

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