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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Verhältnis zum Landesfürstcn.

Der Landesherr gicbt Geleit und Sicherheit im Lande,Doch innerhal b des städtischen Gebiets ist sein Recht beschränkt, jaznm Teil aufgehoben. Auf eine Anfrage erhält man vom ObcrhofAachen folgenden Bescheid: Man muß missen, daß der Herr keinenBürger ins Gefängnis setzen kann ohne den Bürgermeister; abereinen Fremden („einen Gast") kann er ohne die Bürgermeister einsetzen und auch entlassen, falls keine Klage gegen ihn erhoben ist.Der Schultheiß (Vertreter des Herrn) kann einem Fremden Sicherhcit gegen andere Fremde geben; aber soll der Gast Sicherheit gegen-über den Bürgern haben, so muß der Bürgermeister sie ihm geben;und wenn der Schultheiß einem Fremden Geleit gegeben hätte undein Bürger suchte sein Recht an demselben, so müßte der Schultheißes gewähren. „Die Hcrc gift Gclcidc mir Geste van buhten unddie Bnrgcrmcistcrc mir die Bürgere van binnen", Z Da die Stadtnach dem Privilegium König Rudolfs dieselbe Freiheit wie Aachengenießen sollte, ^) so wurde dieses Recht, wie es scheint, ohne An-fcchtnng von Aachen her übertragen. Ja, in der Zeit, da die Stadtdas Schnlthcißcnamt in Pfandschaft hatte, ließ sie sich vor liebertragnng des Amtes schwören, daß der Schultheiß Niemand in der StadtTurm oder in ein ander Gefängnis setzen oder aus demselben ent-lassen wolle ohne Wissen und Willen der Bürgermeister.")

Auch über ihren Boden verfügte die Stadt frei. So wird inder eben erwähnten aachcnschcn Auskunst ferner die Frage, ob dieStadt nach Inhalt ihrer Privilegien bauen (thmmcru) könne oderden Bürgern und Eingesessenen Erlaubnis geben könne, zu zimmernoder ihr Haus zu erweitern oder Hof und Garten einzurichten aufder Stadt Boden, da Raum und Platz genug sei, gegen einen be-stimmten Zins, ohne den Herrn darum zu fragen, ohne Einschränkungbejaht. Der städtische Boden ist aber nicht etwa der von dem Maucr-ring umschlossene; denn dann hätte ja bei jeder Erweiterung oder Ver-änderung der Stadtmauer der Landesherr zuvor gefragt werdenmüssen; das aber ist niemals geschehen. Ucberdics hängen auch dieBauten in den Dörfern allein von der Genehmigung des Rats ab.

Dem Landesfürstcn steht ferner die Bestätigung der Privilegienzu. Diese gilt nur für die Lebenszeit des Bestätigenden; aber derNachfolger kann sie nicht ohne triftigen Grund verweigern. So

st Lagerdnch S. 89. st Siehe S. 268. st 8t. t2K. Auf Aufrage derclcvischen Regierung wird um 1S5V erklärt: Ist hir bis anher gebrnyklich gewcstund noch, dat der schvltz van wegen des Herrn ghienen (keinen) antast odergelcidc gift hncten vorweten und bywesen der burgerineistcreu van wegen derstat und hinwederomb der durgerniester oik nyet buytcn den scholtis.