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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Die Pfandherren. 351

Nach Ablauf der zwanzig Jahre, 1440, kam sie wieder unterdie unmittelbare Herrschaft des clcvischcn Herzogs. Doch trat 1456noch einmal eine Acnderung ein, indem Herzog Johann seinem OheimGerhard von der Mark Duisburg mit seinen Einkünften zur Hälftemit der Bestimmung überließ, daß beide gemeinsam Obcrhcrrensein sollten. Erst von Gerhards Tod, von 1461, an blieben dieMüschen Fürsten aus dem märkischen Hause im alleinigen Besitzder Stadt. Beim Eintritt des jülich-clcvischen Erbfolgcstrcits habenbekanntlich zuerst die Brandenburger und Pfälzer Fürsten gemeinsamim Frieden, dann nach wenigen Jahren jeder für sich, so weit ihmdie Verbündeten und das Kricgsglück es ermöglichten, endlich seit 1630nach vorläufigem Ucbercinkommen, und 1666 nach endgültigen. Vertrageder Brandenburger allein die Hohcitsrcchte in der Stadt ausgeübt.

Anfänglich wurden die Rechte des Landcsherrn mehrfach ver-geben oder weiter verpfändet; aber Herzog Wilhelm (1539—1592),der Reiche zubcnannt, suchte die Pfandschaftcn, soweit es möglichwar, wieder einzulösen; auch brachten die Zcitverhältnissc es mit sich,daß der anfangs ziemlich leere Begriff der Landeshoheit mit Inhaltmehr und mehr gefüllt wurde. — Daß der große Kurfürst die un-mittelbare Beziehung zum Reiche vollständig aufhob, ist schon er-wähnt; aber in der örtlichen Verwaltung blieb die alte Selbständig-keit und Ordnung oder auch Unordnung bis auf König FriedrichWilhcm I. bestehen. Von da an trat, wie überall in Preußen, dieBevormundung durch die königliche Regierung ein.

Der Pfandhcrr hatte das Pfandobjekt unversehrt zu erhalten.Sein Vertreter, der Schultheiß, war regelmäßig bei der Grenzbcgchungzugegen. Der Landcsfürst läßt an den Grenzen zur dauernden Be-zeugung derselben Leichname aufhängen, wie es H 15 erzählt ist.Die Eröffnung des Vogtdings in welchen, alles gerügt wird, wasgegen des Reiches „Hoch- und Herrlichkeit" geht, geschieht auchin seinem Namen. Er hat das Rcichsgut zu wahren; aber wiees scheint, kann er darüber verfügen, wenigstens thatsächlich ist dasgeschehen. Walran, von Limburg erläßt den Reichszins von 4 4.')den Franziskanern ohne irgend einen Vorbehalt. Freilich hatteauch schon der Burggraf Gernand dem düsscrschcn Kloster eineHufe verliehen kraft der ihm übertragenen Gewalt (nnotorituts iin-psi'üUi ooimossi). 2) Indessen hier wird in Bezug auf den Königder Grundsatz gelten nriiUum praator „on aurnt; dagegen be-deutendere Verschcnkungcn des Ncichsgntcs werden schwerlich gestattetgewesen sein.

st <l. — denar, Pfennig, ch Ime. II 277.