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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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K 50. Duisburg unter Adolf von Cleve :c.

hatte er mit Dicdrich van Köln eine» Friedensvertrag ans Lebens-zeit geschlossen.')

In Duisburg nun scheint man von vornherein wenig geneigtgew esen zu sein, an dem Brndcrstreit teilzunehmen. Aber wie Adolfdie Neutralitätserklärungen der märkischen Ritterschaft und Städte alsFeindseligkeit angesehen hatte, so geschah es auch hier: Wenn anchnicht von ihm selbst, so wurden doch von seinen Unterfassen die Duis-burger wiederholt beraubt, ohne daß sie Gcnugthnung erlangen konnten.Gerhard von der Mark wird natürlich ans Beteiligung an dem Kampfegedrungen haben, aber man wandte sich an zwei Kölner Juristen, >>r.Christian Erpel »nd 14r. Johannes von Borbvrg, um sich zuvor übereine Reihe von Fragen Auskunft geben zu lassen. Erstens, mit Rück-sicht auf das Bündnis zwischen Adolf und Gerhard von Cleve und derStadt Duisburg und die Huldigung, welche dem Herzog geschehensei unter Bvrbehalr der Rechte Gerhards für 17 Jahre (das Gut-achten wurde also bald nach Eröffnung der Fehde 14S3 eingeholt),fragte man, ob die von Duisburg mit Ehren und Recht dem JunkerGerhard gegen den Herzog beistehen möchten; die Antwort lautete:Nein! denn der dem Herzog mit Willen Gerhards geleistete Eidder Treue bestehe noch und könne von Gerhard nicht aufgehobenwerden, ebensowenig wie von der Stadt. Da aber zweitens nachder Aussage Gerhards von seinem Bruder der Vertrag mit ihm ge-brochen sei, so frage man, ob man um deswillen Feind des Herzogswerden dürfe; anch hierauf wird mit Nein geantwortet, denn Gerhardsei Partei in der Sache und seine Aussage nicht entscheidend. Drittens,nachdem die Stadt dem Herzog gehuldigt und dabei das Gelöbniserhalten habe, daß er sie vor allem Unrecht beschirmen wolle, dagegenaber von seinen Untcrthancn und Helfer» und ans seinen Schlösserndie von Duisburg einmal, zweimal und öfter geschädigt und beraubtseien, Gcnugthnung aber vergebens vom Herzog gefordert wäre, frageman, ob sie um der Beraubung willen mit Ehren und Recht Feind desHerzogs werden dürften oder ob sie viertens, weil ihnen keine Gcnug-thnung geschehe, es werden könnten. Wiederum Nein! sie hattennur das Recht zur Abwehr, nicht zum Angriff und könnten überdiesbei einem Höheren, dem römischen König, Recht suchen. Fünftens,nachdem der Herzog sie dein Junker anbefohlen habe, sie aber unterdes Junkers Befehl geschädigt seien, frage man, ob sie dadurch desJunkers Rechte verkürzten, wenn sie selbständig Gcnngthunng suchtenoder ohne Wissen und Wille» des Junkers bekämen; hierauf wurde

Hansen, Die Soester Fehde. Urkunden n. IN.