Die Privilegien der Stadt.
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7. Das Recht auf den Ncncnkamp und die Wohnstätten, dasihnen unter Brief und Siegel von Kaisern, Königen und demHerzog Walrain gegeben wäre, bestätige er.
8. Bon jedem Kricgsanszug sollten sie frei sein, soweit sie nichtans freiem Willen einem Ansuchen entsprechen wollten.
9. Weder der Gesamtheit noch dem Einzelnen werde er Beden oderSchoß auferlegen.
16. Keine Befestigung solle wider ihren Willen in der Stadt angelegt werden.
>l. Ihre Verträge mit andern Fürsten und Städten sollten Gültig-keit behalten.
l2. Bei Schmitthauscn sollten sie nur den alten Zoll zahlen.
19. Er werde sie zu Land und zu Wasser schützen wie seine eigene»Untcrthancn.
14. Alle ihre Rechte und Gewohnheiten werde er beobachten; ihreFreiheiten nur mehren, nicht mindern.
Diese Vorrechte hat die Stadt fast vollständig durch die Jahrhunderte hindurch behalten.
lind damit hervortrete, welche Fortschritte unter Walram vonLimburg gemacht waren, stellen wir die Briefe des Wilhelm vonHolland und des Rudolf von Habsburg gegenüber.
Bestätigung der Rechte durch Wilhelm von Holland L)Wir bestätigen:
1. Alles, was sie zu Gunsten ihrer Vcrteidung und Freiheit undalter ihrer Rechte von altcrshcr mit Recht behauptet haben, seicS innerhalb ihres GcrichtsbczirkS oder außerhalb desselben, zuLande oder zu Wasser, sowohl hinsichtlich ihres Forstes undWaldes, dessen Grund und Boden zur Stadt gehört, als auchhinsichtlich der Steine und des Holzes, das sie in dem Forstohne jemandes Widerrede nach ihrem Bedürfnis nehmen dürfen.
2. Jedermann soll von Erb und Lchngütcrn und jeglichem andernGut in der Stadt zn den Schätzungen, die ans unscrn Befehlauferlegt werden, beitragen.
9. Kein Bürger soll seinen Mitbürger nach L'anten oder vor einanderes auswärtiges Gericht laden.
4. Die ihnen früher erlaubten Bauten um die Burg genehmigenauch wir.
') Lac. II WU. XI. V.