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§ 46. Die Privilegien der Stadt.
Wie dicsc außerordentlichen Bergünstigungcn benutzt sind, inwelcher Weise dicsc neue Stadtbchördc thätig war, welchen Bcrändcrnngcn sie unterlag, welche Stellung die Schliffen nun einnahmen,werden >vir erst um Ende der nächsten Periode auseinandersetzenkönnen, nachdem wir die allgemeinen Schicksale der Stadt kennen gelernt haben. Nur so viel bemerken wir schon jetzt: Die Einsetzungdes Rates ist nicht hervorgegangen ans einer Revolution von unten,aus einer Erhebung der Bürgerschaft gegen die herrschenden Geschlechter ldcnn dicsc stellen auch die Mitglieder für den Rat); sonderngrößere Freiheit und Beweglichkeit in der Bcrwaltung war cS, dieman erstrebte: Die Schöffen urteilten nach den bestehenden Gesetzenund dem Herkommen, der Rat ordnete Wilkürcn (Kören) an, setzteNcncrnngcn fest, nach denen er sich richtete.
§ 46. Die Privilegien der Stadl.
Damit man aber sehe, wie selbständig damals die Stadt war,zähl en wir die von Rchnald erteilten Privilegien ans;') es ist schoneine stattliche Reihe:
1. Der Richter, den er einsetzen werde, solle alle Rcchlc der Stadtund der Bürger bewahren und die Entscheidungen fällen nach demBeschluß der Schöffen und nichts als das bisher liebliche fordern.
2. Wenn ein Schöffe sterbe oder sonst eine Stelle frei werde, solltendie übrigen einen neuen erwählen nnd ihm vorstellen: er werdeihn durch seinen Duisburger Bogt oder Stellvertreter bestätigenlassen.
6. Die Stadt dürfe frei nach ihrem Bedürfnisse den BürgernBeden, Schoß und Accisen auferlegen: er werde sie in keinerWeise hindern.
4. Statuten oder Kören dürfe sie frei, wie sie es bisher gewohntsei, aufstellen.
r>. Das Recht an dem Walde, wie es durch Hycn nnd Erbenihnen zugewiesen werde, bestätige er.
6. Bom Zoll nntcr dem Walde, dem rechtmäßigen, der zweimalim Jahre erhoben werde, wie auch, wenn er ihn zu andererals der gesetzmäßigen Zeit infolge einer gewissen Nachlässigkeitsonst erhebe, sollten sie frei sein, möchten sie nun den Rheinhinauf oder den Rhein hinab fahren.
st Lac. 738. XI. XI.