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Z 46. Die Privilegien der Stadt.
5. Sic sotteil frei sein von dein Zoll zu Kaiserswerth und allenandern und
6. von jeder unbilligen, ungerechten und gewaltsamen Schätzung.Dazu kam dann noch einige Tage später die Bestätigung der
Ergänzung des Schöffcnlollcginms durch Zuwahl.
Rudolfs Bestätigung der Privilegien ist erst gegen Ende seinerRegierung am I. März I2W von Erfurt ergangen.')
k. Sic sollen frei sein von allem und jedem Zoll durchaus ( abomni prormm tliolonio) und von aller ungebührlichen Schätzungim ganzen Reich, zu Wasser und zu Heinde und im ganzenReich dieselbe Freiheit genießen, wie die Bürger von Aachensie bis dahin gehabt haben.
2. Sic sollen auch in derselben Weise Recht und Gericht Handhaben, wie die von Aachen chicscs wird dadurch zum Dbcrhofbestimmt).
o. Das Recht, nach alter Sitte nnscrin Richter oder Bogt Bürgschaft zu leisten, soll bleiben.
4. Im Forst und Wald, dessen Grund und Bode» zu ihrer Stadtgehört, sollen sie Slcinc und Holz nach Bedürfnis brechen dürfe».
5. Jedermann soll von Gütern jeder Art, die er innerhalb oderaußerhalb der Stadl in ihrem Gerichtsbczirk hat, in wessenHand sie auch gelangen mögen, zu Gunsten des Reiches undder Stadt stcncrn wie bisher.
6. Weder ein Bürger »och ein Fremder soll einen Duisburgervor ein fremdes Gericht ziehen, es sei denn, daß ihm in derStadt sein Recht verweigert werde.
7. Die ihnen früher bewilligten Bauten genehmigen auch wir.
8. Wir geben ihnen volle Freiheit in ihrer Stadt Plcbiscita, dieman in der Volkssprache Kören nennt, zur Bändigung desNcbcrmnts und der llnrhatcn der Menge und zur Drdnnng desMarktwcscnS für die Zeit von drei oder vier Jahren auzn-ordnen und jederzeit nach Belieben zurückzunehmen, unbeschadetder Rechte des Reiches.
Nr. ö im Vergleich mit Nr. 2 des Wilhelm von Holland,e benso Nr. 6 verglichen mit Nr. und besonders auch Nr. 8 weisenden gewaltigen Fortsehritt ans, den die Stadt in der Berechtigungzur Selbstverwaltung und in der Sicherung vor fremden Eingriffengemacht hat.
'1 Lac. II 883. Iii. XIV.