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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
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Das Stadtrecht,

des Rcynald von Geldern vom Jahre 1S80, .dazu dann noch vieleandere Vergünstigungen, die ihnen Wnlram gegeben hat und Reynaldjetzt giebt. Alles dies wird wieder in dein Bestätigungsbrief vonRudolf von Habsburg zusammengefaßt.') Ader nirgends wird aufeinen besonderen Jrciheitsbrief hingewiesen, der Duisburg Stadtrechtcverliehen hätte oder auch nur besondere Freiheiten, deren Entstehungnicht durch vorhandene Urkunden belegt wäre. Die Möglichkeit zurEntstehung eines besonderen Stadtrcchts gab der Umstand, daß Duis-burg einen besonderen Kcrichtsbezirk bildete. Das ist unzweifelhaftinfolge der Anordnung von 1045, geschehen, aber nicht in derWeise, daß für den städtischen Bering ein besonderes Recht begründetwurde, sondern die ganze Honschaft trat ans dem Grafcngericht underhielt ein eigenes; und das ist das Eigentümliche in Duisburg, daßdie Honschaft in ihrer Gesamtheit das gleiche Recht erhielt und be-hielt, und daß Bürger war und oftmals gezwungener Weise wurde,jeder, der sich innerhalb dieses Gebietes niederließ. Eine besondereStadtfreiheit und eine besondere Berechtigung des in der Stadtwohnenden Bürgers gegenüber dem in den Dörfern Wohnenden gabes ursprünglich nicht. Das entwickelte sich im Laufe der Zeit, dafast nur Äncchtc und Untergebene ans den Dörfern wohnten. Wohlgab es eine Marktfreiheit innerhalb der Stadtmauern; aber das ersteWochenmarkts-Privilegium stammt von 1408, wo die Unterordnungder Dörfer schon durchgeführt war. Die Bürgersrcihcit genoß, wiegesagt, nicht nur der in der Stadt Wohnende. Wenn also seitHeinrich den Löwen der Grundsatz in Deutschland aufkam: Stadt-lnst macht frei, so kann Duisburg kein darauf bezügliches Privilegimn erhalten haben; das würde diesen Grundsatz sicherlich nurfür die Stadt ausgesprochen haben. So kann, wie gesagt, wohl mitSicherheit der Schluß gezogen werden: Duisburg ist allmählich zueiner Stadt erwachsen und hatte zu der Zeit, da man städtische Freihcitsbriefc auszustellen ansing, bereits alle oder doch die wesentlichstendazu gehörigen Rechte.

In der öfter angezogenen Urkunde von 121.'» sagt Otto IV.,daß gesteuert werden solle nach der alten Gewohnheit <?t ssmnnlninins oivilö, was man hier NM zutreffendsten übersetzen wird, nachdem städtischen Recht. Damals also hatte sich ein besonderes Orts-eccht entwickelt, was bei der ausgedehnten Handclsthätigkcit und derZunahme der Bevölkerung unter den Hohenstaufen nicht auffallen kann.

') Am II NN, 738.