358 8 4:,. Verwaltung durch Schultheiß und Schliffen. Die Vogte.
tiercn von alter Zcit berechtigt seien; es sei gut, dergleichen Berechtignngcn durch schriftliches Zeugnis zu bestätigend)
Es stehen somit dem Schultheiß von oltcrsher 13 Schöffen zurSeite. Erwähnt wird auch in der ältesten Urkunde von 1139 ein Schultheiß, in der Zweitältesten von 1145 ein Schöffe Werner (zur Unter-scheidung von einem andern Werner). Die Schöffen urteilen noch derUrkunde von 1348 über ras ra^ias nooivilas: Sie stehen dem Schult-heiß zur Seite in königlichen, d. h. Stootsongclcgcnheiten wie in bürgcrliehen, die Stadt betreffenden.. Der Ausdruck Stadt kommt in gedrucktenUrkunde» hier zuerst vor; er befindet sich aber auch schon in der Urkunde,durch welche die kirchliche Gemeinde in zwei Pfarrbezirke geteilt wird;dort heißt Duisburg eine königliche Stadt appiiini» rspmla.st Jeden-falls aber ist damals die Stadt nicht erst errichtet, nicht damals ersteine Urkunde ausgefertigt, wonach Duisburg mit städtischen Rechtenausgestattet fei; eine solche giebt es nicht und hat es wahrscheinlichnie gegeben. In Duisburg haben sich städtische Gewohnheiten fest-gesetzt, ehe dafür regelmäßig ein Freibrief erteilt wurde. Daß eseinen solchen Privilcgienbrief nie gegeben hat, läßt sich ziemlich bcstimmt nachweisen. In dem jedesmal späteren Privilegienbriefe werdendie früheren sorgfältig aufgezählt, nachdem erst einige beachtenswerteRechte erlangt waren. Run wird zuerst 1139 die Freiheit zur BeNutzung des Steinbruchs und des Waldes schriftlich bezeugt und1145 erlaubt, Häuser um die Pfalz zu bauen; von Barbarossa wirddie Zollfrcihcit im ganzen Reiche bestätigt;") 1318 fügt Otto IV.hinzu, daß von jedem Erb- oder Lehngnt im Duisburger Gerichtsbezirkejedermann steuern müsse, niemand ansgcschlossen, und daß ein Dnis-burgcr nicht vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden dürfe.")Wilhelm von Holland faßt 1348 alle diese Borrcchte, die sie seit mehr alshundert Jahren erhalte» hätten, zusammen ; damit wird ziemlich dcntlich gesagt, daß kein Privilcgienbrief über die Urkunde von 1139zurückgeht. Nachdem Wilhelm von Holland betreffs der Schöffenwähl eine Bestätigung der alten Gewohnheit ihnen ausgefertigt hat,erscheint auch diese in dem nächsten ausführlichen Privilegienbricfc
st Lac. II 33l. Mit Berufung auf diese Urkunde sagt Lacomblet lArchiv IIIS. I!I>, daß Schöffengericht sei aus den Hofesgeschworenen, bier Hhen genannt,hervorgegangen. Aber die Hyen sind Hofesgeschworenc mit Befugnissen im Stapel-diug und Holtding: in diesem befinden sie sich noch I28l> (Lac. II 738) in ein-flußreicher Stellung. Die öfst'Mlichc Verwaltung führten in unserer wie in andernHonschasten der Graf, Vogt und Schnltbeiß mit den Schöffen, die mit den Aus-gaben der Hoeu zunächst keine Berührung baben. st 1187. 4. Düsseldorf,Weimann, .'Vntigriitntei-. st Lac. I 305, 353, 382, 424. st Irl. IV; Tesche»-macher, L!oä. äipl. IX.