L-chimhcib, Schöffen und Vögte. ^.77
der administrativen Geschäfte berührte Und so kommen wir zu demErgebnis, daß damals dein Vogt nur das Gerichtswesen und dieVerwaltung, soweit sie durch Schultheiß und Schöffen gehcmdhabtwurde, unterstund. Was über die sonstige Verwaltung betrifft, soHuben wir oben gezeigt, duß im Jahre 1174 durch den Bau derBurg Kuiserswcrth allerdings eine besondere Veranlassung cintrut,iu fiskulischer uud uiilitürischcr Beziehung Duisburg dem Burggrafenvon Kaiserswerth unterzuordnen. Du wir nun auch nicht wissen,ob es früher einen Burggrafen zu Kaiserswerth gegeben hat, so bleibtes zweifelhaft, ob vor dem Jahre 1174 schon diese engere Bcrbindnngmit Kaiserswerth bestanden hat. Demnach müssen wir es dahin gestellt sein lassen, ob von 1t14i> an ein höherer Beamter die töniglichcu Rechte verwaltet hat oder ob schon damals der Schultheiß dazubestellt ist: jedenfalls wurde vor 113ll dem Herzog von Limburg mitder Vogtei die Leitung des Gerichtswesens übertragen und von 1184bis 1348 iu militärischer und fiskalischer Hinsicht der Burggraf vonKaiserswerth mit höheren Rechten betraut. Im Gerichtswesen aberblieb der Schultheiß der Stellvertreter der Limbnrgcr: nur mußte ervermutlich einen Teil der Gcrichtsgefälle abliefern: und da dieseFürsten bis aus den letzten Walram sehr selten in Duisburg residierten,so war er auch während dieser Zeit der regelmäßige Vorsitzende desachten Dings: das aber, weil es im Rainen des Vogts oder desobersten Gcrichtsbeamtcn gehegt wurde, in allen Urkunden den RainenVogtdiug (volkstümlich Vndingi führt. Run tritt in dem Laufe derZeit im Gerichtswesen insofern eine Aendernng ein, als das nnge-boteuc Ding, das Schöffengericht unter Vorsitz des Schultheißen, auchdie Höhcrc Gerichtsbarkeit gewinnt: cs war unmöglich, alle Sachenauf das nur dreimal jährlich zusammentretende Vvgtding zu ver-schieben. Mag daher zeitweise eine Höherer statt des Königs Befug-nisse gehabt haben abgesehen von Adalbert von Bremen, von denLimburgern als Vögten und den Burggrafen von Kaiserswerth wissenwir es von niemand —- im ganzen konzentrierte sich doch die Ver-waltung seit 1045 in dem Schultheißen.') Soweit die Zahl von13 Schöffen in der Honschaft nicht erreicht wurde, wird sie damalsdurch Zuwahl aus diesem Gerichtsbezirk ergänzt sein, und dies sichdauu als Gewohnheit festgesetzt haben. Im Jahre 1348 bestätigtWilhelm von Holland der Stadt das Recht, daß, wenn von den13 schössen einer gestorben ist, die übrigen 11 durch ihre Wahl denZwölften zu bestimmen und dem Schultheiß und Vogt zu prüfen
') Vielleicht findet bier Anwendung, was Schröder, Deutsche Rechtsge-lachte S. 54Ls. mitteilt.
Avcrduyk. Geschichte der Stadt Duisburg. 57