§ 37. Das Stapelding.
waren vor dcn Burgthorcn Steinstaffeln angebracht, die dazu dienten,nm zu Pferde zu steigen oder abzusteigen. Auf einem solchen Perronpflegte sich aber auch der Gcrichtshcrr oder sein Beamter niederzu-lassen, wenn er Recht sprach. Einerlei hiermit scheint mir der rop,'w8taplii8 der lax ribimrm zu sein, von welchem schon damals ge-richtet werden konnte und das Stasfelgencht zu Weißcnburg i. Elsaßund das Gradgcricht zu Wcißcnfcls in Sachsen.'") Maitz scheintder Ableitung nicht zu trauen und erklärt allgemeiner ra-ris staplumfür einen Gcrichtssitz nach lax rili. XXX III. I.H Genglcr ver-steht darunter einen Gcrichtsstnhl mit Stufen. Frensdorf läßt dieAbleitung auch unberührt und sagt in bezng auf die in Dortmundvorkommenden Stapcllcntc: Wie die Ncichsleutc stehen in Abhängigkcit vom Reiche, sind aber grundsätzlich von ihnen durch unfreienStand geschieden die Stapelleute. Ihren Namen führen sie von demGericht, dem sie unterworfen sind.H Schröder endlich saßt in derdeutschen Rcchtsgcschichtc die Einzelheiten zusammen: „BestimmteDingstätten bestanden für das Königsgcricht nicht, es konnte anscdem Orte, wo der König sich gerade aufhielt, abgehalten werden:aber die Regel war die Abhaltung am Königshof, in einer derPfalzen, unter den Mcrowingcrn gewöhnlich auf dcn steinernenStaffeln i Perrons, Terrassen! an dcn Bnrgcingängen. Das Königs-gcricht war daher in der Regel Hofgcricht, Pfalzgericht, Stasfelgencht.Mic der Ort, so war auch die Zeit des Gerichts an kein Gesetz ge-bunden; üblich war aber auch hier die dreitägige Dauer der Sitzungen,die unter den Karolingern allwöchentlich, unter dcn Mcrowingcrnzu Anfang jedes Monats stattzufinden pflegte.'")
Die Grimmsche Ableitung des Stapclgcrichts wird durch dieDuisburger Verhältnisse ganz sicher gestellt. Denn außer dem Stapelthor gab es auch hier ein Stapclding. Ursprünglich mag die Kompetenzdesselben umfassend gewesen sein, wie es namentlich Schröder auf-stellt, aber in der Zeit, aus welcher wir genauere Nachrichten haben,ist sie ans Regelung von Feld-, Mald- und Wcidcbcuutzung beschränkt.Dabei ist zu beachten, daß das Stapclgcricht in Dortmund nur einebestimmte Klasse von Leuten betrifft, die zum Reiche in näherer Bezichung stehen. Auch das hiesige Stapclding könnte ursprünglich sichauf die zum königlichen Hof gehörigen Hufen (und Leute) beschränkthaben. Als aber alle Bewohner der Honschaft Teil an dein könig-lichen Wald bekamen, wurde auch das gesamte Gebiet dem einen
Grimm, Deutsche RechtSaltertümcr S. 804. -> Deutsche Perfassuugs-g eschichte VIII S. öö. Dortmunder Statuten u. Urteile S. Xtll. ch) DeutscheRechtsgeschichte S. 170.
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