Druckschrift 
Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
Seite
229
Einzelbild herunterladen
 

Das Stapcldiug.

229

Stapelding unterworfen, seitdem war der Rcichshof für das gesamteHonschaftsgcbict der Haupthof.

Daß bei dem Eintritt der gesamten Mark in das Stapcldingdie freien Hufen an ihrer Freiheit verloren, wenigstens den Leuten,soweit sie nicht unfrei waren, gleichgestellt wurden, ist wahrscheinlich;es fand ja in jener Zeit vielfach eine Heradmindcrnng der Bollfrei-hcit und eine Hebung der Minderfreien statt.

Das Stapclding betraf also die Angelegenheiten der Feld wieder Waldhnfcn; nach der Schenkung des königlichen Waldes die gcsamte geteilte und ungeteilte Mark, es verfügte später sogar über dasKaßlerfeld, das nicht zum Duisburger Gerichtsbczirk, aber Duis-burger Bürgern gehörte. Die Wald- und Weidcgcrechtigkcit war ehe-mals an den Besitz eines Teils der Aekcrflnr oder einer Heimstättegeknüpft; mit diesen wird auch jene übertragen. Daher bedurfte esbei jenen Schenkungen Ottos III. nur der Ncbcrwcisnng einer Hufe.Aber später fand eine Scheidung zwischen den einzelnen Teilen derMarkgcrcchtigkeit statt; durch Kauf und Schenkung kam die HufeGcwälds in andere Hände als die Aekcrhnfc. Namentlich die Be-sitzer von Höfen in Wanheim und Angcrhauscn und Duissern über-trugen den Acker und Hof häufig als Zinsgut oder unter andernBedingungen, um selber in die Stadt zu ziehen und dort zu leben,und behielten die Hufe Gcwälds für sich; von der Stadt aus konntensie über deren Ertrag ebenso gut verfügen als vom Bauernhöfe ans.Auch wurden Aeeker in ganz geringen Teile» von Hufen nach Morgenund Teilen von Morgen veräußert, die sich nach Hnfcnteilcn nur schwerbestimme» ließen; dagegen für die Waldgercchtigkeit blieb immer dieHufe oder ein Teil derselben das Blaß. Infolge dessen mußten sichauch allmählich zwei Erbcnvcrsammlungcn bilden; seitdem verfügtedas alte Stapclding mir über die geteilte Mark; für die Erben derungeteilten Mark, des Waldes und der anstoßende» Weide oder Heide,kam das Holtding auf. Die ursprüngliche Zusammengehörigkeit des-selben mit dem Stapelding crgicbt sich auch noch daraus, daß fürbeide Montag und Donnerstag Bersammlnngstag ist, oftmals einund derselbe, und daß sie an demselben Orte stattfinden, und zwarin der Zeit, über die wir schriftliche Ucberliefernngen haben, nichtmehr am Stapclthor, sondern im oberen Saale der Wcinschulc. Durchdie Bedeutung der in ihm zu regelnden Angelegenheiten erlangte all-mählich das Holtding den Borrang; das Stapelding wurde zuletztein bloßes Anhängsel des Holtdings.

st Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte H 29.