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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Z II. Die Hundertschaft und der Gerichtsbezir?.

Kapitel Z.

Die Hundertschaft.

Die Grenzen und die Sschdarn.

H II. Die Hundertschaft und der Gerichtsbezirk.

Dic Ganc und Grafschaften waren in drei bis vier Hundert-schaften geteilt. Im bcrgischcn Gebiete und auf der linken Rhcin-scitc hat sich der Name als Honschaft bis zur französischen Zeit er-halten; aber mit dem Wachstum der Bevölkerung waren dic Bezirkeverkleinert: Die Herrschaften Broich und Styrum hatten vierzehn Hou-schaftcn; das Amt Angcrmund bestand aus dem Hauptgericht Krein-berg vor Kaiserswerth mit elf Honschaftcn und dem Gericht in derBrügge bei Natingen mit fünf, und aus dem Gericht Mintard mitzwei und zwei halben Honschaftcn^) u. f. w. Davon aber, daß auchDuisburg ehemals eine Hundertschaft war, findet sich nur in demHunschcnbuschcrweg noch eine Erinnerung: es ist der Weg zum Hon-schcn, d. i. Honschaftsbuschc. Daß sonst alle Erinnerung an dicHundertschaft längst verschwunden ist, ist nicht zu verwundern. Schon1045, als Heinrich III. Otto, den Sohn Ezzos, zum Herzog vonAllcmannicn machte, und seinen Bctter Heinrich zum Pfalzgrafcu ein-setzte, wurde Duisburg zum Reiche zurückgenommen und damit aus deinGrafschaftsverbandc gelöst. Es hörte also auf, eine Hundertschaftzu sein; denn diese besteht nur im Verhältnis zum Gau und zurGrafschaft; sie ist die untergeordnete Abteilung derselben. Duisburgbildete nun einen besvudcrn Verwaltungsbezirk; äußerlich tritt deram meisten hervor als Gerichtsbczirk. Denn jedes Jahr müssen alleselbständigen Bewohner dreimal an der herkömmlichen Stätte zumDinge, der öffentlichen Versammlung, erscheinen. Das Ding befaßtsich zwar mit allen öffcnlichcn Verhältnissen, aber hauptsächlich dochmit gerichtlichen. Darum wenn wir dic Grenzen des Gcrichtsbczirksvon Duisburg feststellen, so stellen wir damit auch die Grenzen des

st Lac. Archiv I x. 211.