2o>4 Daß Eltern die Kinder zur Ehe nicht zwingen ec.
soll, welches stehet in keines Menschen Gewalt zu andern. Darumists gar viel ein anders, die Ehe mit dieser oder der Person hindern,und die Ehe gar absagen: Denn gleichwie der Vater mag gebieten,daß sein Kind das ooer das nicht esse oder trinke, hie oder da nichtschlafe, so kann er doch nicht wehren, daß es gar ohn Essen undTrincken und Schlaf bleibe; je er ist schuldig, dem Kinde Essen,Trincken, Kleider, Schlaf und alles zu versorgen, für des KindesNoth und zu seinem Besten; und wo er das nicht thut, so ist erimmer Vater, und muß und soll es das Kind selbst thun.
Also hat er Macht zu wehren, daß sein Kind diesen oder dennicht nehme, aber gar keinen zu nehmen, hat er nicht Macht, son-dern ist schuldig, dem Kind einen zu geben, der ihm gut und füglichsey, ooer sich versehe, daß er ihm fuglich sey, thut ers nicht, so mußund soll das Kind sich selbst versorgen. Wiederum, kann er auchohne Sünde sich seines Rechts und Gewalts verzeihen, und wenner treulich gerathen und gewehret hat, dem Kinde seinen Muthwillenlassen, daß es ohne Vaters Willen nehme, welchen es will; dennwer kann alles Unrecht wehren, wo man gutem Rath und treu,rMeynung nicht folgen will? Gleichwie Jsaac und Rebecca liefsinihren Sohn Esau machen, wie er wollt, und Weiber nehmen, dieihnen nicht gefielen, 1. Mos. 28, 9. In solchem Fall hat der Va-ter gnug getyan seiner Pflicht und vaterlicher Schuld, und ist nichtnoth, daß ers mir Schwerdt und Stangen wehre, Gott wird des Kin-des Ungehorsam und Muthwillen wol finden und treffen.
Summa Summarum, solche Sachen geschehen nach zweycrleyRecht, Christlich oder menschlich. Christlich soll es also zugehen, daßauf begden Theil Wille und Wissen sey, daß der Vater sein Kindhingebe, nicht ohne Wissen des Kinds, wie geschrieben stehet I.Mos.24, 57. 58. 59., daß Rebecca zuvor darum gefraget ward, und ihrVorwort und Willen dreingad, daß sie Jsaacs Weib seyn sollte.Wiederum, das Kind auch nicht ohne Wissen und Willen des Va-rels sich vergebe. Geschiehts aber menschlich, und nach dem strengenRecht, so mag der Vater das Kind hingeben, und das Kind ist schul-dig ihm zu gehorchen, und der Vater hat Macht zu zureissen dasGeiubd, so das Kind gechan hat, und das Kind hat Macht, sich hin-ter dem Vater zu verloben. Will aber ein Theil Christlich fahren,nemlich der Vater, so mag er sich seines Rechts verzeihen, und dasKind lassen sich seines Muthwillens und Ungehorsams walten, undnach gethanen treuen, vaterlichen Widerstand, Warnung und Rast',sein Gewissen entschuldigen, und dem Kinde sein Gewissen lassen be-s^werer seyn, wiewol mehr Ungehorsam manchmal manche heilige Va-