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„Reliquien ein Ende zu »lachen, und durch sichere und unzweifelhafte„Documente die wahren von den falschen zu unterscheiden." Damitganz übereinstimmend sagt der bekannte Jesuit Busenbaum ganz trocken:„Den Aberglauben der Abgötterei begeht, wer falsche Reliquien aus-
Selbst das kanonische Recht hat Bestimmungen über falsche Reli-quien. Wir dürfen hierfür wohl als eine vollgültige Autorität dashohe Domcapitel zu Trier citiren, wenn es sagt (bei Marr S. 90):„Es sei allerdings wahr, daß die Verächter hh. Reliquien canvnisch„bestraft werden sollten, eben so wahr aber auch dagegen, daß die„Fälscher von Reliquien und Alle, welche unbekannte für bekannte,„und zweifelhafte für gewisse ausgäben, strafwürdig seien."Ein Kanon des vierten Lateranischen allgemeinen Coneils") befiehlt:„Die Prälaten sollen nicht dulden, daß diejenigen, welche ihre Kirche„zur Verehrung von Reliquien besuchen, durch leere Erdichtun-„geil und falsche Urkunden betrogen werden, wie es an vielen„Orten des Gewinns wegen zu geschehen pflegt."
Der Trierer Rock tritt uns auch in Büchern seiner Verthcidi-ger nur als eine zweifelhafte Reliquie entgegen, dessen Aechtheit manselbst erklärt, nicht völlig beweisen zu können. Es geschieht dies na-mentlich in zwei Schriften, auf die wir bei unserer Beweisführung be-sondere Rücksicht haben nehmen müssen. Die eine ist von dem verstor-benen, im ehrenwerthesten Andenken stehenden Bischof von Trier, vonHommer, verfaßt und in diesem Jahre neu herausgegeben wor-den*"). Er sagt in Beziehung auf den Trierer Nock S. 2: „Wie„wollen wir verlangen, daß Thatsachen, die vor achtzehnhundert Jah-„ren geschehen sind, mit Zuverlässigkeit behauptet werden sollen, wenn„nicht göttlich inspirirte Schriftsteller sie bezeugen? Völlige Ge-„wißheit über die Aechtheit des heiligen Rockes dür-„fen wir nicht fordern." Er giebt am Schluß die Möglichkeitzu, daß sein Raisonnement möglicher Weise umgestoßen werden könne,S. 34: „Entdecken sich in der Zukunft nicht Quellen, welche das„Gesagte entweder entkräften oder bestätigen, so begnüge man„sich einstweilen mit dem Gesagten." Freilich waren diese Quellenschon damals so gut vorhanden, wie jetzt; es liegt nur an ihm, daßer sie sich nicht zu Nutz gemacht hat. Uebrigens zeigt sich in dem Buche
*) Tliool. maral. auota a LI. La Lroix. Lol. 17Z9. toi. I, 166: Luxorsti-Hönow eullus talsi evmmiltit, gui fnlsas Ikeliguias penpoint.") v. 62. illansi XXII, 1659. In das Lorp. j. oan. übergegangen: e. 2. X.6« Kelch. fZ, äö).
*") Geschichte des heiligen Rocks unseres Heilandes, welcher in der Domkirchezu Trier aufbewahrt wird, sorgfältig aufgezeichnet von dem Hochseligen Bi-schöfe von Trier Joseph von Hommer. Neuer Abdruck. Bonn, Habicht.1844. 12. SS. 34. Früher in der Zeitschrift f. Philosophie und katholischeTheologie. Heft 25. Cobl. 1888. S. 192 — 208.