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Es gibt Ortschaften in Wartemberg, die in bei-den leiztern Jähren durch Hagctschtag ihre ganzeRente und ihren ganzen P rv fi t von ihremGrund-und Wirthschafts - Capital verloren, vemungeachlet aberZehentcn geben mußten, d. h, einen Theil ihres Lapi-tals den ZchentherrN überlassen.
Die polizeiliche Schädlichkeit des Zehenlensgehört nicht hieher.
Wir glauben demnach, auch die Zehentbcrechtigtenals Miteigner an Grund und Boden, und alsMit-thcilhaber an der Landrente betrachten zu müssen —(was eben so in England zu gelten, und bei streitigenAbfindungs-Fällen als Enischeidungs - Norm angenom-men zu scyn scheint, wenn nämlich eine Parlaments«Alte dazu erfordert wird.)
Wir haben die Erfahrung gemacht, daß bei Ein-führung der Vierfelder - Wirlhschaft auf einem Gut inWürtcmberg, durch ein nicht unbedeutendes Me No-vation 6-Capital bloß das Capital dcs „kleinenZchentherrn" vergrößert und von i auf 2 gebrachtwurde, indem seine Rente sich dadurch verdoppelte.
Bei zchent- und gültbarcnAcckern hat der Grund«eigner also selten eine Landrente, oft auch keinen Prosit,sondern nur den Zins aus seinem Wirthschafts»Capitalund Taglohn. Ganz richtig nimmt man an, daß diemeisten kleineren Wirthe nichts als Tagelohnhätten, und ihr Capital nur aufwenden, um Arbeitzu haben.
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