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Grundsteuer. 7— 13.
Herr Professor Kaufmann äußert abermals ohneSchüchternheit die Ansicht, weil die Franzosen die Grund-steuer in der Rheinprovinz eingeführt und manches Gutunter diesen Verhältnissen verkauft worden wäre, sokönnte ohne Unbilligkeit diese Steuer der Rheinprovin-uicht mehr abgenommen werden und die Rheinländerseyen auf immer zue französischen Grundsteuer verpflichtet.Dagegen dürfe in den östlichen Provinzen nie eine allge-meine Grundsteuer erhoben werden:
1. Weil das Edikt von 1820, welches die Einfuh-rung einer allgemeinen Grundsteuer mit unumstößlichenGründen verordnete, factisch noch uicht zur Ausführunggekommen wäre.
2. Weil viele Güter mit großen Hypothekar-Lasten,Zehnten und dergleichen beschwert seyen.
Z. Weil viele, so sich um den Staat verdient ge-macht hätten, nur noch scheinbar Eigenthümcr wären,und durch Einführung einer allgemeinen Grundsteuer,ganz zu Grunde gerichtet werden würden.