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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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Vcrtheidignng des Rechtes und der Tugend leicht,denn das Laster und Unrecht scheuet das Licht, willinir im Finstern schleichen und wirken. Da habenstch stets die ausgezeichnetesten Staatsmänner gebil-det, und die größten Redner, wo die Verhandlun-gen öffentlich waren. Die Jntrike, die Chi-lene, nur im Geheimen zu wirken gewohnt, fliehendie Oeffentlichkeic, welche ste hochachten muffen,und in welcher sie eine natürliche Feindin erblicken,fürchten. Die gesetzliche Verfassung soll imVolke moralisches Leben wecken, und erhalten; nurdurch Oeffentlichkeit wird dieses Ziel erreicht.

Darum seien die Sitzungen der Stände zu-ganglich und offen (bei den Erörterungen und Bc-rathungen, nicht bei den Abstimmungen) dem Für-sten, den Ministern, dem Volke; Alle seien sieZeugen vom ernsten Streben, von den Einsichren,von den Tugenden der Stände; jedem Repräsen-tanten wird die Oeffentlichkeit zu einem Spornemehr dienen, seine Pflichten zu erfüllen.

Im §. 2ck. der Verfaffungsurkunde ist bestimmt,daß die Staarsminister den Sitzungen der beidenKammern, wenn sie auch nicht Mitglieder Hersel«