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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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Standeversammlung gemacht werden,von Zeit zu Zeit, und nicht auf einmal vorder Auflösung der Versammlung erfol-gen. Durch letzteres könnte einst einem Re-genten, oder seinen Ministem, die Gelegenheit sichdarbiethen, das gehoffte Resultat einer ganzen Ver-sammlung, die gegründetesten Antrage für dasWohl des Landes, Alles zu vereiteln, denn d i eMöglichkeit einer Gegenäusserung istabgeschnitten.

§. ZI.

Wo landstandische Verfassung ist, wo dieStande sich versammeln, um über die Angelegen-heiten des Staats zu verhandeln, ist O essen t-lichkeit der Verhandlungen wesemlich. Durchsie werden große Zwecke erreicht. Die Vertreterdes Volks werden zur Erfüllung ihrer hohen Psticht«rmuthigr, der Wahrheit stets zu huldigen, siewerden wider jedes Misrrauen, jede Nachrede, je-des in Umlauf gesetzte Gerücht, sicher gestellt, unddas Volk kann nur das höchste Zutrauen gewin-nen, denn nichts, was über das Wohl Aller vor-gehet, ist im Dunkel. Dnrch sie wird die