— ) 98 ( "
längeres Zusammensein der Stände federte, se hal-ten wir uns zum Voraus überzeugt, daß unser Ke-nig, dein dieses Wehl se sehr am Herzen liegt,die Verlängerung der Sitzungszeit nicht hindere;aber sie kann gehindert werden; es wäre auch indiesem Anbetracht zu wünscben, das; das Nichthin-dern von den Tugenden, von der Persönlichkeit desRegenten nicht abhangig, sondern durch das Gesetzselbst gestützt wäre.
Wir halten diese Bemerkung für sehr wesent-lich, den geäusserten Wunsch um so gerechter, weilder §. 2,2- Tit. VII. sagt:
„Die Stände sind verbunden, in ihren Sitzun-gen die von dem Könige an ste gebrachtenGegenstände vor allen übrigen in Bera-thung zu nehmen.^
Sind die vom Könige an die Stande gebrachtwerdenden Gegenstande von der Art, daß deren Wen-ge und Wichtigkeit vielseitige Berachnngen und Er-örterungen in dem engen Zeiträume von zweien Mo-naten für sich fodern, so ist jede Gelegenheit, dieMöglichkeit abgeschnitten, über andere Gegenstandezu berathen, die von der Regierung nicht, sondern