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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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Der König will das Glück seines Volkes, et willes ganz, vollkommen; warnm die Mittel zurErreichung dieses schönen, großen Zwecks in so engeGränzen verweisen?

§. ftO

Der König wird wenigstens alle drei Jahredie Stande zusammenberufcn. — Es dürfte, wieunS scheinen will, vorzüglich im Anfange wünschend-Werth, vielleicht nothwendig werden, die Zusammen-bcrufung der Stande nicht solange auszusehen; dahier das Wenigste ausgesprochen, dem Könige frü-here Zusammenberufung zustandig ist, so könnenwir von der väterlichen Liebe unseres erhabenenKönigs für sein Volk hoffen, daß die Zusammen--berufung, so oft sie nochwendig oder nützlich seinwird, erfolge.

Eben so verhält es sich mit der zweimonat-lichen Zeit der Sitzungen jeder Versammlung.Der Regel nach dürfen sie nicht länger dauern alszwei Monate, ist im §. 23. Tit. VII. bestimmt.Wenn sich die Gegenstände häufen, die Berachun-gm, Schlußfassungen, Anträge vervielfachen —wenn, mit einem Worte, das öffentliche Wohl ein

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