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setze, der Verfassung abhangig; wo ist die
Gewährleistung für alle Zukunft? Daß
in einer konstitutionellen Monarchie dasGesetz, und nur das Gesetz die Richtschnurder Handlungen sein müsse, wer vermages zu widersprechen?
Die Wünsche und Anträge der Stande, oderauch der einzeln Abgeordneten können nur in Be-ziehung auf die Gegenstande geäußert werden, nurüber die Gegenstände können die Kammern in Be-ratung treten, welche in den §. 2. bis 10- Tit.VII. als zu deren Wirkungskreis gehörend, näherbezeichnet sind.
Wenn die da vorkommende Bezeichnung so er-schöpfend ist, daß sie alles umfaßt, was das Wohldes Volkes, des ganzen Staats betrifft, so scheintuns die ausgedrückte Beengung ohne Zweck; solldie Bezeichnung nicht so umfassend— sollen nebstden ausgedrückten Gegenständen doch noch anderefür das Volk, den Staat, wichtige denkbar sein,in Ansehung welcher Wünsche entstehen, Anrrägegemacht, Beschwerden geführt werden könnten,warum schließt sie die Verfassungsurkunde aus?