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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
Entstehung
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stitntionellen Rechte. In allen diesen Fallenmüssen die in einer Kammer gefaßten Be-schlüsse der andern mitgetheilt werden, undwenn auch diese beistimmt, so kann Vorlagean den König Statt finden.

Wir haben oben bemerkt, daß auf die Kam-mer der Reichsräthe, ihrer Zusammensetzung zufol-ge, der König, die Minister stets den größten Ein-fluß haben, stch verschaffen können. Da nun, wieeben aus der Verfassungsurkunde dargethan, ohneBeistimmung der beiden Kammern demKönige ein Antrag nicht geschehen darf,so hat die Regierung Mittel und Leitungin der Hand, jeden Antrag an den Königzu hindern.

Selbst die erhabene Tugend unsreS Königs, des-sen Liebe für sein Volk — und ist der König vonden fürtrefflichsten Ministern umgeben, und wennauch alle Umstände und Verhältnisse die beruhigen-de Aussicht gewährten, daß kein Antrag über ge-gründete Beschwerden gehindert, vielmehr unter,stützt, befördert werde, so ist doch all dieses vonder Persönlichkeit, und nicht von dem Ge--