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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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Demnach wen', in aller Rücksicht, besondersin Bezug ans die ScaatSschuldenangelegenheiten, esräthlich — höchst wünschenSwcrth — wie uns deucht,einen ans mehrern frei zu wählenden Re-präsentanten bestehenden Ausschuß bildenzu sehen, der mit den oben bemerkten be-schrankten V o l lm a ch t en v er se h e n, nieselbststand ig werden, nie über eine be-stimmte Zeit daurend sein dürfte, nie schäd-lich, nie gefährlich werden könnte.

§. 49-

Die §. 1Y. 20. 21. und 22. des Tit. Vlli spre-chen das Recht der Stände, jedes 'Abgeordneten,jeder Gemeinde, jedes einzeln Staatsbürgers aus.Antrage und Wünsche dem Könige vorzubringen,und zwar

». die Stande gemeinsam in Beziehung auf allezu ihrem Wirkungskreise geeigneten Gegen-stände,

K. jeder einzelne Abgeordnete, in dieser Bezie-hung, in seiner Kammer, unde. jede Gemeinde, jeder Staatsbürger an jededer beiden Kammern, über Verletzung der kon-