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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Kapi-talsaufnahme vorzulegen, um in das Staarsschul-dcnverzeichuiS eingetragen zu werden. Wenn dieversammelten Stände Anstand finden, die Kapitals,aufnähme zu billigen, wenn auch nur eine derKammern Anstand erregt, dann ist (nach ausdrück-licher Bestimmung der Verfassungsurkunde) keinSchluß, keine Zustimmung vorhanden, und dasKapital kann in das StaatSschuldenverzeichnis nichteingetragen werden. Sollen die Stände in eine so l-che Aufnahme, und Eintragung willigen müs-sen? ,— Dann wäre das Vermögen des Staues,des Volkes, in die Hände zweier Männer ge-legt , die, wenigstens in außerordentlichen Fallen,mit den Ministern sich vereinen, und über Millio-nen disponiren könnten .... Das kann die Ver-fassungsurkunde nicht wollen! WaS wir so eben inBetrachtung gezogen, wird, wenn ein außerordent-licher Fall der Art einträte, bei jedem GeldbesitzerBedenken erregen, es dem Staate anzuvertrauen,weil in Ansehung der nachzuholenden Zustim-mung der Stände und Eintragung in daSS t a a t S sch u ld e n v e r z c i ch n i ß, Zweifelerhoben werden dürfte.