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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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soll den zweien Kommissärs die Befugniszustehen, zu diesem Anleihen, im Namen derStände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen.Dieß bcstiinmt die Verfassungsurkunde §. Tit.VII. — Die Rede ist hier von ausserordentli-chen Fällen; alles Ausserordentliche, vorzüglich inSache des Staats, dencet aus Wichtigkeit — setztsie wohl immer schon voraus. Drohende Ge-fahren fodern die Aufnahme von Kapitaliendringend; es wird fich um bedeutende Sum-men handeln, um Millionen. . . . Die Be-fugnis wird den beiden Kommissars ertheilt, vor-läufig zur Aufnahme ihre Zustimmung zu geben,im Namen der Stände. Werden fich zwei Män-ner, im Namen der Stände, also des ganzenVolkes, dieser Befugnis bedienen? Werden sienicht billigen Anstand nehmen, sie auszuüben, unddie schwere Last der Verantwortlichkeit in einer sowichtigen Sache ihren wenigen Schultern aufzubür-den?— Und wie, wenn die zwei Kommis-särs in ihren Meinungen verschieden sind?

In dem allegirten Paragraph heißt es weiter:Sobald die Einberufung der Stände möglich wird,