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schuß, ohne selbständig handeln zu dür-fen, auf Zusammenberufung der Stande bei derRegierung anzutragen, das Recht, die Pflicht haben.
Ein so eingerichteter Ausschuß hatte fürAufrcchrhaltung der für die Schuldentilgung festge-setzten Normen zu wachen. — — Er würde indem zwischen den Standeversammlungen sich erge-benden Zeiträume nicht allein mit dem Staatskre-ditwesen, sondern mit allen die Angelegenheiten desStaats betreffenden Objekten — mit den allgemei-nen und den besondren GeschäftSverhaltnifien stetsvertraut bleiben, und bei jeder Eröffnung der Stan-dcversammlung in der Lage sich befinden, Allesumständlich und deutlich den Ständen desReichs vorzulegen, so, daß in der Gcschäftsreihekeine Lücke bei den Repräsentanten, vielmehr ein?zusammenhängende Ueberficht des Ganzen entstehenwürde.
§. 48.
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äus-sere Gefahren die Aufnahme von Kapitalien drin-gend erfodern, und die Einberufung der Ständedurch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird,