— ) 90 ( —
eignen Vortheile geopfert haben; diese und allen-falls auch andere von den Ausschüssen zur Schuldgebrachten Misbräuche finden sich allerdings in un-serer vaterlandischen Geschichte beurkundet
Die Einwendung verschwindet, so bald mandas:
„Man lasse den Gebrauch, und hebe den Mis-brauch "
in Anwendung bringen will; und wie leicht ist eshier, jedem möglichen Misbräuche zuvorzukommen?Keine bestandige Ausschüsse, sondern ge-wählte. — Vor Endigung einer ständischen Ver-sammlung werde ein in mäßiger Anzahl bestehender,von den Ständen frei zu wählender Aus-schuß gebildet — für die Zeit zwischen der zuschließenden und der nächst zu eröffnenden Versamm-lung bestimmt — mit Instruktion versehen, die esihm unmöglich macht, nach Belieben zu schalten—^r werde hauptsächlich für Bewachung der Konsti-tution gegen jeden Eingriff, Festhaltung der Rechtedes Fürsien und des Volkes, Sichcrstellung undBeschützung aller gesetzlichen Verhältnisse, verpflich-tet. .... Im erfoderlichen Falle sollte der Auö-