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was dann? Wir haben oben bemerkt, daß dieKammer der Reichöräthe, nach ihrer Zusammen-setzung und persönlichen Verhältnissen, als Ministe-rialparthei zu betrachten sei. — Käme nun dasSchuldentiigungswesen in eine läge, wo die Mini-ster des Königs etwas wider festgesetzte Normwünschten, verlangten, der Kommissär aus derKammer der RcichSräthe deren Absichten beförder-te; welche Mittel stehen dem einen Kommissäraus der Kammer der Abgeordneten zu Gebothe,um den Nachtheil abzuwenden, der aus Nichtbe-vbachtung der bestimmten Normen den Gläubigern,dem Staatskredit, der Nation bevorstehet?
Ileberhaupt scheint uns, daß des GegenstandsWichtigkeit einen kräftigern Damm gegen jedeWiilkühr heische, einen Damm, den Niemandund in keinemFalle zu übersch -eiten vermag;nur dann wird öffentliches Zutrauen fest wurzeln,und mit ihm des Staates Wohl.
§. 46.
Sollte nicht dieser höchst wichtige Zweck durchBestellung eines in verhältnismäßiger Zahlbestehenden Ausschusses zu erreichen sein?