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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
Entstehung
Seite
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von allen ihren Handlungen genaue Kenntnis zunehmen, und auf die Einhaltung der festgesetztenNormen zu wachen haben; so d:e Bestimmung im§, I i. Tu. Vkl.

Die Srände des Reichs sollen durch diesenAus schuf? in fortwahrender Verbindung mit derSchuldenrilgungSkommisswn bleiben, und über denVollzug des besiehenden Systems wachen.

Wenn die beiden Kommissars die Nichteinhal-tung der festgesetzten Normen von Seite der Schul-denrilguugS - Koinmisston wahrnehmen, wenn ihreErinnerungen hierüber nicht beachtet werden, welche,»Weg haben sie einzuschlagen? — Während derDauer der Ständcversammlung könnten sie durchAnzeige bei derselben geeignete Schritte und MaS-regeln veranlassen, aber wenn die Stände nichtversammelt sind? Die Einberufung der Versamm-lung abzuwarten, könnte wohl Anzeige und Mas-regeln zu spät herbeiführen; wie soll dem der gan-zen Nation drohenden Verluste durch Ernennungzweier Kommissärs vorgebeugt sein? Eö läßt sichauch der Fall denken, daß die Meinungen der ZweiKommistärS über ein Ergebnis sich nicht vereinigen.