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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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nügct — — — daß indessen die Stande erstdann die Gewährleistung übernehmen können,wenn sie das, was sie gewährleisten sollen, nachallen Umständen und Verhältnissen kennen gelernthaben werden, wer kann dieses bezweifeln?

So, und nur so, kann es die Versas-sungSurkunde meinen, sie kann nicht wol-len, daß die Gewährleistung eines so gro-ßen Gegenstandes blindlings übernommenwerde; «6 wurde eine solche Uebernahmesogar das Zurrauen der Staatsglanbigerschwächen, denn wer erwaS übernimmt, was ernicht kennt, erregt wider seilten Willen und seine

Einsicht gerechtes Mistrauen. Hat die

Verfassungsurkunde, wie es nicht anders sein kann,diesen Sinn, so scheine es uns der Muhe werch,ihn durch einen geeigneten Beisatz bestimmt aus-zusprechen.

§. 45.

Eine jede der beiden Kammern hac aus ihrerMitte einen Kommissär zu ernennen, welckr ge-meinschaftlich bei der Schuldentilgungskonunission,