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§. 44.
Die gesammte Staatsschuld wird un-ter die Gewahrleistung der Stände ge-stellt, sagt der §. lt. Tit. VII., und die Para-graphen —16. geben in Bezug auf das StaatS-schuldenwcseu und auf die landständstchen Verhält-niste dazu mehrere Bestimmungen.
Worinnen dermalen die Staatsschuld bestehe,wie hoch sie sich im Ganzen belaufe, wie sie aufden Staat übergegangen, welche Mittel zu derenDeckung epistiren, welche bereits in Anwendung ge-kommen, welche noch anzuwenden sind, Entste-hung— Summe— Beschaffenheit der Schulden—>Rechte der Gläubiger— Zahlungsmittel, Verschie-denheit, Abtheilung und Anwendung derselben —kurz: Nichts von allem diesem ist der Na-tion, ist den künftigen Standen bekannt;es wird ihnen alles zur Kenntnis kommen, sie wer-den gewiß mit Anstrengung arbeiten, um den ge-sunkenen Staatskredit empor zu heben und zu hal-ten und an Mitteln zum Zwecke wird es
nicht fehlen, denn Baiern hat vielfache innere Hülfs-quellen, deren Ergiebigkeit zur Schuldentilgung ge-