— ) 23 ( —
Genossenschaft zur Festhalrung ihrer Freiheiten aus-gesprochen, von den Herzogen genehmigt.
„Würden, so ward festgesetzt, die Herzoge oderderen Amtleute ihre Aller oder eines Manncö,armen oder reichen, Rechte, die die Herzogebeschworen, überfahren, und den Schaden nichtwegnehmen in 14 Tagen, so soll man denHerzog mahnen seines Eides; denn aber sol-len alle stehen für einen und einander gehol-fen sein nach ihren Eiden und Treuen, mitLeib und Gut, es scie gegen Herrn, ihre Amt-leute, oder wer sie sonst beschwere."
§. 14.
Der Baicrn Herzog Stephan siegelte amTage der Huldigung den Freiheicsbrief, worinnener allein Volke, weil es ihn zum rechtenHerrn genommen, versprach und beschwor,einen Jeden bei seinen Rechten und Ge-wohnheiten, auch das Rechrbuch unabgc-ändert zu belassen, ohne alles Uebergrci-fen, auch keine Urbarstcuer zu fodern.Als im I. 1356 in Lands Hut gelandraget wur-