Druckschrift 
Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

§. 13.

Die Rechte der Landständc m Baiern warennun durch öftere Bestätigung und eidliche Zusiche-rung zur Vollkommenheit gediehen; sie waren kräf-tige Schranken wider willkührliche Gewalt, Ge-währleistung, Sicherstellt»^ der natürlichen und ge-schlichen Freiheiten des Volkes.

Ohne Beirath und Einwilligung der Ständekonnten dortmals die Herzoge weder Krieg füh-ren, noch Frieden, noch ein Bündnisschließen; keine Veräußerung des Landeskonnte ohne der Nation Einwilligung ge-schehen; die Herzoge durften alte Gesetzeund Rcchtsgcwohnheicen willkührlich nichtander n.

Auf dem Landtage zu Ingolstadt erkanntendie versammelten Stände des Kaisers LudwigSöhne als ihre rechte Herrn an, und die Frei-heitsdriefe der Nation erhielten neue Be-stätigung. Die Einigung, der feste Bund derStände, ward zugleich mit Wissen und Anerken-nung der Herzoge geschlossen, als eine ewige Eid-