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§- It.
I» dm Zeiten Ludwigs des Baicrn wur-den dm Landständen die Rechte und Freiheiten, wiebisher, unangetastet gelassen, vom Regenten ein-geräumt :
Daß sie die Steuern zu bewilligen, sich zu ver-sammeln, und im crsordcrlichen Falle steh zuhelfen, und Hülfe zu suchen gegen Gewalt,befugt sind.
Die Herzoge bestätigten die Landessreihciem,besonders die große Handvesie Ottos, und erklär-ten unumwunden unter andern:
„Daß Erb Huldigung nicht eher, alsnach Bestätigung der Laitdes frei-st e i t e n soll gefodert werden."
Die landständische Verfassung in Baiern gediehvorzüglich unter Kaiser Ludwig dein Baiern;er wollte, daß das Volk im Ganzen, und jeder imVolke etwas gelte, glücklich, und gegen Willkührgesichert sei. Nebst den bestandenen, von denHerzogen beschwornm Freiheiten des Landes, bestä-tigte er den einzelnen Städten ihre Rechte.