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einer aus dem Vermögen der Edeln, Geistlichenund Grundholdcn bewilligten Gabe) iin I. 1311gefertigte Urkunde sagt unter andern:
„Fürbas aber sollen sie ledig gesagt sein, ewigähnlicher Steuer, und sollen sie und ihre Er-ben das oben vorgeschriebene Recht ewiglichhaben. Es haben auch alle die Landherrn,Grafen, Freien, und Diensimannen vor demHerzoge geschworen einen Eid, mit besten Wil-len, daß sie einander geholfen seien. Wennder Herzog oder seine Amtleute sie an diesemRechte kranken, dann sollen sie sich des weh-ren selbst, oder sich halten an einen andernHerrn. ..."
Solche Befugnis ist furchtbar, sagt Rudhart, )und ein Unglück, wenn se geübt wird; aber in derdamaligen Zeit war keine Verfassung gegeben, wel-che einen festen Damm gegen Ueberschreitung dergegründeten Rechte gesetzt, und deren Sicherung insich selbst getragen hätte.
') Am a. O. Seite 62. mid 63.