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bekannt; Niemand, unter keinem Verhält-nisse, und in Ansehung keines Gegenstandes,durfte nach Wilikühr, nur nach bestehendenGesehen, geeichter werden." H
§. 8.
Diese im Allgemeinen angedeuteten Rechte desbaierischen Volkes und seiner Vertreter erscheinenin der Geschichte Beuerns noch spezieller, in denältesten, mittlem und neuern Zeitabschnitten.
In der ältesten Zeit, von der Niederlassung derBaiern zwischen der Donau und dein Alpengebürge,zwischen deM Lech und der EnS, an, wurden all-gemeine Landtage gehalten, welche!, der Herzog vor-stand; der Herzog konnte für sich nichts
*) Diese allgemeinen Befugnisse des baierischen Volkes sind,näher entwickelt, zu lesen in der „Geschichte, Wesen,und Werth der Nationalrcpräsentation :c. von SebaldBrendel, der Rechte Doktor. Thcil l. S. 246. §. 88.u. f." Bainb. bei Kunz.— Ein Werk, welches, als einvortreffliches Handbuch für Volksvertreter dienend, hobenund bleibenden Werth hat, um so mehr immer habenwird, als cS aus heißer Liebe für Rcchtszusrand ent-Wang, und mit bescheidenem Freiiunth «bgesaßr ist.