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Zur Kritik der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern
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Im Allgemeinen bestunden diese Befugnissedarin:

„Keine Theilung, Veräußerung, Verpfandungdes Landes ohne der Stande Einwilligung."—

„DaS Volk leistet alsdann Erbhuldigung,wenn der Herzog die Landes freih ei reubeschworen hat."

,^, Keine Auflage ohne der Stande Be-willigung."

„Erst, wenn die Unzulänglichkeit der ordent-lichen Einkünfte nachgewiesen worden, fan-den Bewilligungen zur Steuererhe-bung Statt."

„Die außerordentlich bewilligten und erhobenenAbgaben verwalteten und verwendeten dieStände zum Zwecke, für den sie bestimmtwaren, und war dieser erreicht, hör-ten sie von selbst auf."

„Die Beamten aller Grade und Klassen warenDiener des Staats, und verpflichtet, dieLandesfreiheiten und Rechte zu beobachten."

„KabinetSjustiz— administrative Rechtspflege—>war stets verbannt, dem Namen nach nicht