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Im Allgemeinen bestunden diese Befugnissedarin:
„Keine Theilung, Veräußerung, Verpfandungdes Landes ohne der Stande Einwilligung."—
„DaS Volk leistet alsdann Erbhuldigung,wenn der Herzog die Landes freih ei reubeschworen hat."
,^, Keine Auflage ohne der Stande Be-willigung."
„Erst, wenn die Unzulänglichkeit der ordent-lichen Einkünfte nachgewiesen worden, fan-den Bewilligungen zur Steuererhe-bung Statt."
„Die außerordentlich bewilligten und erhobenenAbgaben verwalteten und verwendeten dieStände zum Zwecke, für den sie bestimmtwaren, und war dieser erreicht, hör-ten sie von selbst auf."
„Die Beamten aller Grade und Klassen warenDiener des Staats, und verpflichtet, dieLandesfreiheiten und Rechte zu beobachten."
„KabinetSjustiz— administrative Rechtspflege—>war stets verbannt, dem Namen nach nicht