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Friedrich Wilhelm der Dritte
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neu und im Staatsrat!)? bei der Abfassung sich auswiesen,wenn sie die Sorgfalt gesehen hatten, mit der Alles er-wogen wurde, die Billigkeit, die vorherrschte, und die Con-sequcnz in den Grundsätzen, die befolgt wurden, so würdeder größte Thcil der nachthciligen Urtheile über dieselbesicher weggefallen seyn. Allein es liegt einmal in derNatur eines Staatsrates, daß seine Verhandlungen nichtöffentlich seyn können, denn er ist dem Könige nur mitPflichten verwandt, und unter dem Auge des Königs be-wegen sich seine Verhandlungen.

Ist eine Kammer der Deputirten vorhanden, so bil-det diese einen Staatsrath, dessen Verhandlungen öffent-lich sind. Denn da die Gemeinen die Deputirten gesen-det haben, so müssen sie auch wissen, wie diese Deputir-ten ihre Interessen wahrnehmen. Die Verhandlungen ei-ner Kammer der Gemeinen geschehen daher immer unterderen Augen.

Wenn die Gesetzgebung so geordnet ist, wie inPreußen seit der Einsetzung des Staatsrates, so istder Schritt bis zur Ausführung des Ediktes vom 22.Mai 1815 und bis zur Hcrvorrufung einer Volksrepra-sentation nicht groß mehr. Zu dem Staatsrate, denman bereits hat, bekommt man noch einen zweiten, inwelchem die Glieder von den Gemeinen gewählt sind,und nachdem die Gesetzentwürfe durch jenen durchgegan-gen, sendet sie der König auch noch an diesen.Im Ganzen erleiden die Gesetzentwürfe in diesem nurgeringe Veränderungen, und um so weniger, je näher sieschon der Vollkommenheit gebracht sind, che sie herein-kommen.

Auch die Rcgicrungswcise ändert sich im Ganzenwenig. Denn bei einem großen Staate wird dieseblos durch seine Größe bedingt, und da ein solcher sich