wird der Reihe nach abgestimmt. — Sind alle Ar-tikel durchgegangen, so wird noch einmal über dasganze Gesetz gestimmt, ob es nämlich der Kammernach den Abänderungen, die es der Bera-thung erlitten hat, noch genehm ist? und danngeht es zur andern Kammer.
Hier beginnt derselbe Kreislauf, nur daß er gewöhn-lich viel kürzer ist, indem die Sache durch die Berathungin der ersten Kammer schon völlig aufgeklärt wurde. Auchwird hier selten etwas geändert, weil dieses ein Zurück-senden an die erste Kammer nothwcndig machen würde.Auch in dieser wird die Sache an eine Kommission ver-wiesen. Nachdem diese berichtet hat, nachdem dieserBericht gedruckt, an die Mitglieder vertheilt worden ist unddie Redner für und gegen gesprochen haben, wird ge-wöhnlich gleich übers Ganze abgestimmt, und die Fas-sung so genehmigt, wie diejenige Kammer sie machte,welcher der König den Gesetzentwurf am ersten zur Bera-thung zusandte. — Dieses ist immer eine Art Höflichkeitdie eine Kammer gegen die andere beweiset, damit wegenKleinigkeiten der Gang der Gesetzgebung nicht aufgehaltenwerde.
Die beiden Kammcm sind also wieder eine Art vonStaatsrath. In der einen sind die Mitglieder erblich, inder andern werden sie von den Gemeinen gewählt. DerGeschäftsgang in beiden ist derselbe. Ebenfalls der Zweck,nämlich den Gesetzen durch eine gemeinschaftliche Bera-thung eine größere Vollkommenheit zu geben, damit mansagen könne: man ist sicher, daß die Gesetze alleFälle, die sich ereignen können, vorgesehenhaben, und es soll deswegen auch in allenFällen nach den Gesetzen entschieden werden.