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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
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In Staaten, in denen eine öffentliche Gesetzgebungist, durchlaufen die Gesetzentwürfe dieselbe Bahn. Siewerden von einer Kommission entworfen, deren Glie-der der König aus dem Staatsrathe, aus den Kammernund aus den Beamten wählt, und bei deren Aus-wahl blos darauf gesehen wird, daß sie eine Vereini-gung von Mannern bilden, die sich viel mit dem Ge-genstande beschäftigt haben, und ihn also kennen. Wenndiese den Entwurf gemacht haben, so bringt ihn dasMinisterium in den Staatsrath, und nachdem er hier bera-then worden ist, geht er in die beiden Kammern. Diesesind auch, nach den Gegenständen, in Sectionen gctheilt;der Entwurf wird nun an eine Scction gewiesen, oderes wird eine besondere Kommission gewählt, die darüberBericht erstatten soll. Diese wählt unter ihren Mit-gliedern einen zum Präsidenten, welcher der Bericht-Er-statter wird. Wenn diese mit ihrem Berichte fertig sind,so eröffnet sich die Discussion in der Kammer. DieMitglieder, welche dafür, und die, welche dagegenreden wollen, lassen sich einschreiben, und diese folgennun in der Ordnung auf einander, in der sie eingeschrie-ben worden sind. Die Ministek, welche der Bcrathungbeiwohnen, haben das Recht nach jedem Redner, dergesprochen das Wort zu verlangen und zu widerlegen,was jener gesagt hat. Ist auf diese Weise alles für undgegen gesagt, was sich sagen läßt, und glaubt die Kam-mer vollkommen über den Gegenstand unterrichtet zuseyn, so wird, nachdem vorher noch einmal der Rednerder Kommission gehört worden ist, die Bcrathung ge-schlossen, und über das Allgemeine des Gesetzes abge-stimmt. Dann sängt die Bcrathung der einzelnen Ar-tikel an, und die verschiedenen vorgeschlagenen Ver-besserungen, kommen zur Sprache. Auch über diese