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Friedrich Wilhelm der Dritte
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nen zwei kaiserliche Dekrete, welche diese Verhältnisseordneten, und die Bauern nach gewissen Bestimmungenzu Eigentümern ihrer Bauernhöfe erhoben. Diese De-krete waren auf ein Gutachten des damaligen Staats-rates in Düsseldorf erlassen worden. Auch hatten deut-sche Rechtsgelchrte in Paris auf ihre Abfassung ein-gewirkt.

Der Geist, in welchem sie entworfen, war demBauernstände günstig, indem sie bezweckten, freies undunabhängiges Eigenthum hervorzurufen.

Doch halfen diese Dekrete dem Bauernstande wenig,weil sie eine Quelle endloser Prozesse zwischen demBauern und dem Gutsherrn wurden, da beide sich fastnirgend in der Güte einigen wollten, und gleich an dieGerichte gingen.

Als nach den Begebenheiten von 1813 diese Landerwieder Preußisch wurden, so hemmte der General-Gou-verneur von Vink alle diese Prozesse, bis ein neues Ge-setz über diesen Gegenstand erschienen sey.

Dieses war unstreitig eine Wohlthat; denn bei derLeidenschaftlichkeit, die gleich von Anfang von beidenSeiten in die Sache kam, wollten Bauern undGutsherren nicht nachgeben. Hierbei gewann Niemand,als die Advokaten, von denen ein einziger in Düsseldorf1.Z0 solcher Prozesse an der Hand hatte, als die Unter-brechung erfolgte.

Es wurden nun in der Provinz mehrere Kommis-sionen niedergesetzt, welche die Sache noch einmal unter-suchen sollten, und auf deren gesammelte Akten undGutachten, die an sicbenzig Volumina betragen, ist danndas neue Gesetz gegründet worden.

Im Ganzen sind die Grundsätze dieselben geblieben,die in den früheren kaiserlichen Dekreten Statt fan-