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den. Auch sind die Kennzeichen, nach denen entschiedenwird, in welche Klasse ein Bauerngut gehört, sehr nahedieselben. Was aber wesentlich ist, und was dem preu-ßischen Gesetze einen unendlichen Vorzug vor dem fran-zösischen gibt, ist, daß alle Prozesse abgeschnitten, undalle Einrichtungen so getroffen sind, daß die Advoka-ten dieses Gesetz nicht eben so expliciren können, wiedas französische.
Der König hat nämlich zwei General-Commissio-ncn in Magdeburg und Münster niedergesetzt, welche dieAuseinandersetzungen in den Fallen bewirken, wo derGutsherr und der Bauer nicht friedlich auseinander kom-men können. Diese schicken in solchen Fallen einenSpccialcommissarius hin, der die Sache untersucht, unddie Punkte bestimmt, über die Beide sich stritten.Diese werden dann von den Commissivncn, bei denenein Rcchtsgclchrtcr als Mitglied ist, ohne alle Dazwi-schcnkunst der Verwaltungsbehörden und der Gerichteentschieden.
Es ist nun nicht mehr zu zweifeln, daß die Ausein-andersetzungen schnell und größtentheils friedlich erfolgenwerden, da ohnehin der erste Eifer sich in 6 Iahrenetwas abgekühlt hat, und beide Parteien billiger gegeneinander geworden sind. Von 136 Familien von Hofesbc-sitzern, die in der Grafschaft Mark im Jahre 1609 zuredlen Dicnstmannschaft von Cleve gehörten, sind nurnoch 24 übrig. Die übrigen sind erloschen und ihre Gü-ter in den Händen anderer Hofesleutc. — Bei diesem'Streite handelte es sich also nicht um den Besitz desAdels, sondern um den der Gutsbesitzer.
Es ist nicht zu leugnen, daß die deutsche Gesetzge-bung langsamer ist, als die französische, indeß muß mandoch wieder zugestehen, daß die deutsche in 10 Iahren