slavische Völkerschaften hausctcn, und deren Eroberungdrei Jahrhundertc spater fallt.
Diese Abhängigkeitsverhältnisse in Westfalen gingenursprünglich wohl aus von der altsächsischcn Hofvcr-fassung, nach welcher der Althcrr aus dem Obcrhofc dergcborne Nichter und Anführer der Unterhose war, dieübrigens so frei wie er, und von demselbenBlute waren. Aus dem Obcrhofe entwickelte sichim Mittelalter der Edelhof, indem der Besitzer dessel-ben unter die Dicnstmannschaft des Grafen oder Her-zogs ging und dadurch ein Ritter (miles) wurde.Doch hat sich dieses Verhältniß erst später als ein herr-schendes ausgcbildelt, denn bis zu Ende des 15. Jahr-hunderts hatten die andern Hofbesitzer, die nicht unterdie edle Dienstmannschaft gegangen, und also nicht zumSchilde geboren waren, noch dieselben Rechte undSchöppenbarkeit auf Landtagen, wie die andern, welchesdie Urkunden zeigen. — Die Ahncnprobe auf Landtagenund das Ausschließen der andern Hofesbcsitzcr, die nichtzu der Dicnstmanns-Innung gehörten, sind erst Erfin-dungen des 16. und 17. Jahrhunderts, wie dieses eben-falls die Urkunden zeigen. Eben so die Steuerfreiheit.
Die kleinen Ackcrbesitzcr waren nun vielfach in dieAbhängigkeit der großen gekommen, und mußten ihreGüter gewinnen und hierüber einen Gewinnbriefnehmen, der oft auf Jahre, oft auf Lebenszeit lautete.—Die Frage war nun die: Ist die auf dem Bauernhöfewohnende Familie als Mitcigcnthümerin des Gutes zubetrachten oder nicht? — Die Gutsherren behaupteten,sie scycn nur ihre Pächter und könnten sie ab-ziehen lassen.
Als in den Jahren 1806 bis 1813 die französischeGesetzgebung sich über diese Länder erstreckte, so erschie-