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Unter demselben Dato (17. Jan. 1820) erinnerteder König an verschiedene Gesetzentwürfe, die noch derBcrathung im Staatsministcrio, so wie im Staatsrathcvorliegen, und deren Vollendung anbefohlen wurde.Hierhin gehörte l) die Gemeine-Ordnung, 2) dieOrdnung über das Theilen der Gemeinheiten und3) eine allgemeine Schulordnung.
Die Ordnung über das Theilcn der Gemeinheitenist schon vollendet, und da man in ihr von dem Grundsatzeder freien Benutzung des Eigcnthums ausgegangen ist,so wird sie viele hunderttausend Morgen Grundcigenthumwieder in Privateigcnthum verwandeln, und so eine neueCultur auf rohem Boden hervorrufen. Denn dieMchrhcrrigkcit wirkt der Eultur überall sehr entgegen,weil weder der eine, noch der andere Besitzer denBoden frei benutzen kann, da er Einem nicht ganzangehört. Deswegen geht in Nordamerika die Culturdes Bodens so rasch, weil er ein Herr ig ist. Der Be-sitzer kauft ihn vom Staate, und zwar mit Gras, Holz,Wild und allem, was daraufist; und indem nun keinDritter irgend einen Anspruch auf ihn hat, und wederein Weide-, noch ein Jagd-, noch ein Erb- oder Lehn-recht auf ihm besitzt, so kann er ihn frei und nach eige-ner Einsicht benutzen, und, wenn er will, auch ver-schlechtern. IIsns ar uk>n,>jus bezeichnet das freie Eigcn-thum. Das hat in Europa die Landkultur in vielenGegenden so zurückgehalten, daß der Boden durch Lehn-wcscn, Majorate, Servitute und Nutzungen aller Art,inchrhcrrig war. Bei jeder Veränderung, die der Be-sitzer machen wollte, wurde er durch Rechte eines Drittengebunden und gehindert. Es ist eine Thatfachc, daßin den Gegenden von Nordamerika, wo vor .Z0 Jahrennoch keine europäische Axt den Urwald gelichtet hatte,