tion auf die andere vererbt, und statt, daß dann einesolche Institution zur Einführung guter gesellschaftlicherEinrichtungen dienen soll, dient sie vielmehr dazu, umsie zu hemmen.
Während sich dieses im südlichen Deutschlande er-eignete, fuhr Preußen durch die Entwicklung seiner innernEinrichtungen fort, der Einführung einer Verfassungmit einem Ncprascntativsystcme vorzuarbeiten.
Unterm 17. Januar I82d erließ der König ein Ge-setz über die Regulierung und Feststellung der Staats-schuld. In diesem wurde die Staatsschuld auf 180 Mil-lionen 91,720 Rthlr. unwiderruflich festgestellt. Imzweiten Paragraph bestimmte der König, daß, wenn inZukunft neue Anleihen nothwcndig seyn sollten, so kön-nen diese nur mit Zuziehung und Mitbcrathung derReichSstandc geschchcn.
Es wurde zugleich eine Hauptverwaltung derStaatsschuld errichtet und zu deren Präsident derwirkliche geheime Obcrfinanzrath Rother ernannt.
Diese Verwaltung wurde mit der Tilgung derStaatsschuld sowohl in Capital als Zinsen beauftragt,und ihr dafür eine Revenue aus den Domänen und Salz-gefallen von 10 Millionen 143,027 Rthlr. angewiesen.
Sic wurde verantwortlich gemacht, daß die Staats-schuld nie die festgesetzte Summe übersteige. Sic wurdehierauf vom Justizministcr auf dem Kammcrgerichte, inGegenwart einer Deputation des Berliner Magistratsvereidet. Nach Z. 1Z ist sie verpflichtet, der künftigenr e ich s ständischen Versammlung jahrlich Rech-