rathung auf der Bundesversammlung wenigstens mit Er-folg nicht Statt finden kann. Denn nur aus der inner-sten und genauesten Kcnntniß eines jeden Landes, wiesie Eingcborncn beiwohnet, aus einer unmittelbaren Be-rührung der verschiedenen Organe des politischen Lebenseines jeden unter sich, aus einer vertrauungsvollcn innernBerathung und Verhandlung kann die Grundlage der stan-dischen Verfassung, die Art und der Moment ihrer Geburtnaturgemäß und zum wahren Heil der Sache hervorge-hen. Solche Ereignisse um ständische Einrichtungen zuberathcn und zur Reise zu bringen, finden sich aber inder Bundesversammlung, nach der Weise wie dieselbe ge-bildet ist, nicht beisammen. Sie konnte nur abstrakteSatze aufstellen, die ungefähr auf alle paßten; je mehraber dies der Fall ist, desto mehr müßte sie sich in einerbloßen Negation halten, welche ganz unfruchtbar für dieAnwendung bliebe. Auch würde man kaum dergleichenSätze aufstellen können, worüber die Meinungen sich ver-einigten. Indessen man in dieser Berathung beschäftigtwäre, und sie unter schwankenden und entgegengesetztenMeinungen sich hinzöge, würden in der Erwartung desErfolgs daheim in den einzelnen Bundesstaaten die Vor-bereitungen gelähmt, und statt einer Beförderung würdesogar eine weitere Verzögerung die Folge von einer sol-chen Berathung auf dem Bundestage scyn. Ein wahresGedeihen ständischer Verfassung kann nur da scyn, woein aufrichtiger und ernster Wille ist, den Artikel 13'. derdeutschen Bundesakte zu erfüllen; diesen kann man beiallen deutschen Staaten voraussetzen, und von sehr vie-len ist er auch durch die rühmlichsten Anstrengungen, wenndiese auch bis jetzt noch nicht immer von einem glückli-chen Erfolge gekrönt worden, zur allgemeinen Anerken-nung bethätigt.
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