sammentritt ernannten auch Se. Majestät der König vonPreußen aus demselben eine Kommission, welche sich be-sonders mit der Bcrathung über ständische Verfassungbeschäftigen sollte. Von ihr sind drei Mitglieder, durchRang und Würde ausgezeichnet, in die Provinzen aus-gegangen, um dort mit sachverständigen Männern Rück-sprache zu nehmen, und die Wünsche und Bedürfnisse dereinzelnen Lande zu erkundigen. Die gesammelten Mate-rialien werden nun bald die Sache dahin vorbereitet ha-ben, daß ständische Provinzialcinrichtungcn wirklich insLeben treten können, wodurch zur Ausführung der Ver-ordnung vom 22. Mai 1815 der wesentliche Schritt ge-schehen seyn wird.
„So wird die preußische Regierung an der Hand derErfahrung und nach Anleitung des erkannten Bedürfnis-ses fortschreitend, zuerst feststellen, was das Wohl dereinzelnen Provinzen fordert, und dann zu demjenigenweiter gehen, was sie für das gemeinsame Band allerProvinzen in einem Staat für nöthig und angemessen er-kennen wird. Da sie sich des ernsten Willens bewußtist, ständische Verfassung in dem Augenblick und in demUmfang eintreten zu lassen, wie selbige eine nur das Wohlder Untcrthancn und alle billigen und gerechten Ansprücheder öffentlichen Meinung darüber berücksichtigende Prü-fung für angemessen achten wird, sp kann auch kein an-derer Verzug ihre Bemühungen aufhalten, als welcheraus innern Schwierigkeiten der Sache selbst entspringt.
„Die große Verschiedenheit der deutschen Bundesstaa-ten, welche nothwcndig auch auf die ständische VerfassungEinfluß äußert, bringt es mit sich, daß über Grundsätze,die für alle passen, und über eine Zeit, wo selbige in je-dem Staate in Kraft treten können, eine gemeinsame Be-